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   LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12   

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https://dejure.org/2015,25711
LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12 (https://dejure.org/2015,25711)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24.07.2015 - L 5 R 429/12 (https://dejure.org/2015,25711)
LSG Hessen, Entscheidung vom 24. Juli 2015 - L 5 R 429/12 (https://dejure.org/2015,25711)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.08.1989 - 4 RA 46/88

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12
    Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX begründeten keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. August 1989, 4 RA 46/88).

    Mit Urteil vom 10. August 1989 (4 RA 46/88) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass unter den Begriff der berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation im Sinne des § 18e Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) solche Veranstaltungen fallen, an denen der Betreute auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers teilnimmt und die in einer dafür vorgesehenen Einrichtung mit gewisser Dauer und in der Regel ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers durchgeführt wird.

    Insofern gilt weiterhin, dass Zwischenübergangsgeld bzw. Überbrückungsübergangsgeld nur für Zeiten in Betracht kommt, in denen der Betreute wegen der Verzögerung der Teilnahme an einer weiteren Maßnahme zur Rehabilitation - aufgrund Nichterfüllung des Sicherstellungsauftrages des Rehabilitationsträgers - sicherungsbedürftig ist und eine von ihm nicht zu vertretende Rehabilitationspause eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1989 a.a.O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2011 - L 7 AL 94/10

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12
    Es entspreche gesicherter Rechtsprechung, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibe, solange sich die Wiedereingliederung in das Berufsleben als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstelle (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. September 2011, L 7 AL 94/10).
  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12
    Das Merkmal "unmittelbar anschließend" bedeutet nicht nahtlos bzw. erfordert keine direkte zeitliche Aufeinanderfolge der in Betracht kommenden beruflichen Teilhabeleistung zur vorherigen medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, da den praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung zu tragen ist und ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden muss, so dass im Übrigen auch kein nahtloser Leistungsantrag erforderlich ist (vgl. zum unmittelbaren Anschluss einer stufenweisen Wiedereingliederung an medizinische Rehabilitationsleistungen: BSG, Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08 R).
  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

    Auszug aus LSG Hessen, 24.07.2015 - L 5 R 429/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Hinweis auf das Urteil vom 3. Februar 1988, 9/9a RV 18/86) könne sich der Verwaltungsträger, sofern keine neuen Tatsachen vorgetragen würden, ohne erneute Sachprüfung auf die Bestandskraft vorangegangener Bescheide berufen.
  • LSG Sachsen, 01.08.2019 - L 6 KN 826/17

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Auch aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) ergebe sich kein anderes Ergebnis.

    Das Merkmal "unmittelbar anschließend" bedeutet nicht "nahtlos", da praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung zu tragen ist und ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden muss, so dass im Übrigen auch kein nahtloser Leistungsantrag erforderlich ist (Hessisches Landessozialgericht vom 24.07.2015 - L 5 R 429/12).

    Allerdings besteht nach den Ausführungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.07.2015 (a.a.O.) im Falle der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an medizinische Leistungen während der Orientierungs- und Findungsphase Anspruch auf Übergangsgeld.

    Das SG habe sich in seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld mit Verweis auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) gegeben sei.

    Die im Urteil des SG in Bezug genommene Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24.07.2015 - Aktenzeichen: L 5 R 429/12) führt zu keiner anderen Bewertung.

  • LSG Baden-Württemberg, 10.03.2017 - L 4 R 641/16
    Da der Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 51 SGB IX voraussetzt, dass für die Dauer der weiteren erforderlichen Maßnahme dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, kommen insoweit nicht alle dort genannten Hilfen und Leistungen in Betracht, jedenfalls aber Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2015 - L 5 R 429/12 - juris, Rn. 42).
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